AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Fa. Werner Schröter – RiskService Versicherungsmakler - Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten (im folgenden VM genannt).


Präambel:

Die Fa. Werner Schröter – RiskService Versicherungsmakler (VM) vermittelt unabhängig von eigenen und dritten Interessen - vor allem unabhängig von Versicherungsunternehmen (VU) - Versicherungsverträge zwischen VU und Versicherungskunden (VK).

Der vom VK mit der Interessenwahrung in privaten und/oder betrieblichen Versicherungsangelegenheiten beauftragte VM ist für beide Parteien des Versicherungsvertrages (VK und VU) tätig, hat aber überwiegend die Interessen des VK zu wahren.

Der VM leistet nach den gesetzlichen Grundlagen, vor allem dem Maklergesetz (Makler G), diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des VM und des Maklerauftrages mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers.


§1 Geltungsbereich

1.1. Die AGB gelten ab Vertragsschluss zwischen VK und VM und ergänzen die mit dem VK abgeschlossenen Vereinbarungen.

1.2. Der VK erklärt seine Zustimmung, dass diese AGB dem gesamten Vertragsverhältnis zwischen VK und VM inclusive auch sämtlichen künftig abzuschließenden Maklerverträgen zu Grunde gelegt werden.

1.3. Die Tätigkeit des VM beschränkt sich auf VU mit Sitz in Österreich, wenn es keine abweichenden Vereinbarungen gibt. VU mit Sitz im Ausland werden nur nach besonderer kostenpflichtiger Vereinbarung wegen des erhöhten Aufwandes einbezogen.


§2 Pflichten des VM

2.1. Der VM verpflichtet sich, für den VK eine angemessene Risikoanalyse zu erstellen und ein angemessenes Deckungskonzept zu erarbeiten. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Risikoanalyse und Deckungskonzept ausschließlich auf den Angaben des VK und übergebenen Unterlagen basieren und daher unrichtige und/oder unvollständige Informationen des VK das Ausarbeiten eines Deckungskonzeptes verhindern.

2.2. Der VM ist verpflichtet, den VK fachgerecht und den jeweiligen Kundenbedürfnissen entsprechend zu beraten, aufzuklären und einen nach den Umständen des Einzelfalles bestmöglichen Versicherungsschutz laut Punkt 1.3. auf Basis einer ausgewogenen Marktuntersuchung zu vermitteln. Die Vermittlung des bestmöglichen Versicherungsschutzes durch den VM erfolgt unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses: das bedeutet, dass neben der Höhe der Versicherungsprämie auch Kriterien wie z.B. die Fachkompetenz des Versicherers, seine Modalitäten im Leistungsfall, seine Kulanzbereitschaft, die Vertragslaufzeit, die Höhe von Selbstbehalten etc. berücksichtigt werden.

2.3. Der VM ist nur nach Vereinbarung zu Tätigkeiten nach § 28 Makler G Zi 6 (dauernde Unterstützung vor und nach dem Leistungsfall, Einhaltung von Fristen etc.) und Zi 7 (laufende Überprüfung etc.) verpflichtet.


§3 Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Versicherungskunden (VK)

3.1. Der VM benötigt für das Erbringen der beschriebenen Leistungen in §2 dieser AGB alle sachbezogenen Informationen und Unterlagen über die der VK verfügt, um eine fundiere Beurteilung der individuellen Rahmenbedingungen vorzunehmen und dem VK bestmöglichen Versicherungsschutz vermitteln zu können. Deshalb ist der VK verpflichtet, dem VM alle für die Ausführung der Dienstleistung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig laufend vorzulegen und den VM von allen Umständen in Kenntnis zu setzen, die für die in §2 beschriebenen Leistungen des VM von Interesse sein können; insbesondere sind eingetretene Leistungsfälle, Kündigungen von VU, einvernehmliche Auflösung von Polizzen, Änderung in der Sphäre der versicherten Interessen, vor allem

(Mail-)Adresse, (neben) berufliche Tätigkeit (Aufenthalt im Ausland länger als 3 Monate), Freizeitverhalten (Flug- Motorsport, Klettern, Tauchen, etc.), bauliche Veränderungen, Kauf, Verkauf, etc. versicherter Objekte, usw. sowie angefallene Schadenereignisse, unverzüglich und unaufgefordert dem VM schriftlich bekannt zu geben.

3.2. Der VK hat – wenn erforderlich – an einer Risikobesichtigung durch den VM und/oder Versicherer nach vorheriger Terminabsprache teilzunehmen und auf besondere Gefahren von sich aus hinzuweisen.

3.3. Die nach gründlichem Nachfragen seitens des VM vom VK erhaltenen Informationen und Unterlagen kann der VM als korrekte Basis all ihrer weiteren Dienstleistungen ansehen, sofern deren Inhalt nicht ganz offensichtlich falsch sind.

3.4. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn vom VM unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt und ein Antrag der Annahme durch den Versicherer bedarf. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und der Annahme durch den Versicherer ein nicht gedeckter Zeitraum bestehen kann.

3.5. Der VK – wenn nicht Konsument laut KSchG - wird alle durch die Vermittlung des VM übermittelten Versicherungsdokumente auf sachliche Fehler und allfällige Abweichungen vom ursprünglichen Antrag prüfen und Abweichungen dem VM zur Berichtigung mitteilen.

3.6. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadenmeldung bzw. ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des VU bewirkt.

3.7. Der VK (Ausnahme VK iSd KSchG) nimmt zur Kenntnis, dass mündliche Nebenabreden mit dem VM und/oder deren Mitarbeitern unwirksam und alle Aufträge und Anweisungen an den VM schriftlich zu erteilen sind; Abweichungen von diesem Erfordernis bedürfen der Schriftlichkeit.

3.8. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass Obliegenheiten laut Versicherungsvertragsgesetz und individueller Versicherungsbedingungen vor, im und nach

dem Versicherungsfall einzuhalten sind, andernfalls dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen kann.


§4 Zustellungen, elektronischer Schriftverkehr

4.1. Als Zustelladresse gilt die dem VM zuletzt bekannt gegebenen Wohn- und/oder Mail Adresse.

4.2. Der VK nimmt zur Kenntnis, dass aufgrund vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler die Übermittlung von Mails unter Umständen dazu führen kann, dass Daten verloren gehen, verfälscht oder bekannt werden. Für diese Folgen übernimmt der VM eine Haftung nur dann, wenn dies verschuldet wurde. Der Zugang von Mails bewirkt noch keine vorläufige Deckung und hat auf die Annahme von Vertragsanboten keine Wirkung.


§5 Urheberrechte

Der VK anerkennt, dass jedes von dem VM erstellte Konzept, insbesondere die Risikoanalyse und das Deckungskonzept ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist. Sämtliche Verbreitungen, Änderungen sowie die Weitergabe an Dritte bedürfen der schriftlichen Zustimmung des VM


§6 Haftung

Der VM haftet für allfällige Sach- und Vermögensschäden des VK – Ausnahme: wenn für VK KSchG gilt - nur im Fall des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit. Im Fall des Vorsatzes wird auch für entgangenen Gewinn gehaftet. Die Haftung des VM ist jedenfalls mit der Höhe der Deckungssumme der bestehenden Betriebshaftpflichtversicherung beschränkt. Der VM haftet nicht für Folgen des Prämienzahlungsverzuges (§§ 38 und 39 VersVG) durch den VK. Schadenersatzansprüche gegen den VM müssen innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis des Schadens geltend gemacht werden.


§7 Verschwiegenheit Datenschutz

7.1. Der VM ist verpflichtet, vertrauliche Informationen, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum VK bekannt werden vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten. Der VM ist verpflichtet, diese Pflicht auch seinen Mitarbeitern zu überbinden. Jede Weitergabe von Daten unterliegt den gesetzlichen Bestimmungen der Datenschutzgesetze.


§8 Schlussbestimmungen

8.1. Wenn einzelne Bestimmungen dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar sind bzw. werden, so werden dadurch andere Vertragsbestandteile nicht berührt. Im b2b-Berech (Unternehmergeschäft) wird in einem solchen Fall die endgültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der nicht durchsetzbaren oder ungültigen Bestimmung möglichst entspricht.

8.2. Alle Verträge des VM mit dem VK unterliegen österreichischem Recht. Für Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesen AGB gilt das Gericht des Firmensitzes des VM als vereinbart. Der VM ist jedoch berechtigt, eine Klage vor jedem anderen sachlich zuständigen Gericht einzubringen. Für VK im Bereich des KSchG gilt der Gerichtsstand des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder Ort der Beschäftigung vereinbart.


Fassung: März 2018